Die Energieeinsparverordnung als Weiterführung der Heizungs- und Wärmeschutzverordnung

Zur Information:

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 1.11.2020. Es vereint die EnEV, das EEWärmeG und das EnEG in einem Werk. Wir sind fortlaufend dabei, unsere Inhalte zu aktualisieren. Um einen ersten Überblick über das neue Gesetz zu erhalten, können Sie sich hier informieren:

Zum GEG informieren

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) löste im Jahr 2002 die bestehende Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und die Wärmeschutzverordnung (WSchV) ab. Dabei übernahm das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bisher gültigen Vorgaben und erweiterte sie entsprechend. Die EnEV regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude, die über eine Heizung beziehungsweise eine Klimaanlage verfügen. Sie schließen auch die Standards der Gebäudewärmedämmung ein. In der derzeitigen Fassung von Mai 2014 war bereits die Anhebung der Neubauanforderungen für 2016 enthalten.

In Deutschland gehen etwa ein Drittel aller CO2-Emissionen und rund 40 Prozent des gesamten Energieverbrauchs auf das Beheizen und Klimatisieren von Gebäuden zurück. Die Anforderungen der EnEV schließen auch die Standards der Gebäudewärmedämmung ein.
Ein weiteres wichtiges Prüfkriterium nach der EnEV ist die Luftdichtigkeit des Gebäudes. Den Transmissionswärmeverlust mindern Fachkräfte durch das Identifizieren und Reduzieren von Wärme- beziehungsweise Kältebrücken.
Eigentümer einer Immobilie sind zwingend verpflichtet, einen Energieausweis erstellen zu lassen, wenn sie diese Immobilien vermieten oder veräußern möchten. Mithilfe von Infrarotkameras erkennen Spezialisten Schwachstellen, an denen ein Energieverlust entsteht. Nach einem Umbau an bestehenden Gebäuden, die die Einhaltung der Energieeinsparverordnung erfordern, muss ein Sachverständiger für Wärmeschutz diese Maßnahmen prüfen und abnehmen. Das ist zwingend vorgeschrieben. Nach der EnEV genehmigungsfreie Sanierungsarbeiten dokumentiert das ausführende Fachunternehmen mittels einer sogenannten Unternehmererklärung.

 

Die Energieeinsparverordnung gilt nicht nur für Neubauten

Die Anzahl bestehender Gebäude in Deutschland ist weitaus größer als die Anzahl genehmigter Neubauten. Für Eigentümer bestehen hier unter bestimmten Voraussetzungen einige Nachrüst- und Austauschpflichten. Diese gelten unabhängig von einer Sanierung für alle Mehrfamilienhäuser. Ein- und Zweifamilienhäuser sind derzeit davon ausgenommen, sofern eine Eigennutzung seit Anfang 2002 vorliegt. Bei einem Verkauf der Immobilie ist der neue Eigentümer jedoch an die Auflagen der EnEV gebunden.
Der Besitzer muss Standardheizkessel (Öl und Gas) erneuern, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Davon ausgenommen: Vorhandene Brennwert- oder Niedrigtemperaturanlagen mit einem hohen Wirkungsgrad. Ob der Eigentümer die Heizung austauschen muss, lässt sich anhand des Alters und der technischen Daten der Anlage leicht ermitteln. Auskunft erteilt außerdem der zuständige Bezirksschornsteinfeger. Darüber hinaus verlangt die EnEV die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in ungeheizten Räumen sowie die Dämmung der Geschossdecken, sofern sich darüber nicht geheizte Dachräume befinden. Als Alternative zur Deckendämmung stattet der Eigentümer das gesamte Dach mit einer Wärmedämmung aus.

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