Was regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)? Einführung des GEG und dessen Novelle 2023 Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, wurde am 1. November 2020 eingeführt, um das Energiesparrecht in Deutschland zu vereinfachen. So vereinte es die vorher in drei verschiedenen Gesetzen – der EnEV, dem EnEG und dem EEWärmeG – festgehaltenen Vorschriften in einem Regelwerk. Denn alle verfolgten das Ziel, Gebäude energieeffizienter werden zu lassen und den Umstieg auf erneuerbare Energien voranzutreiben. Da Deutschland von der angestrebten Klimaneutralität jedoch noch weit entfernt ist und die Gaskrise 2022 einmal mehr verdeutlicht hat, wie groß die Abhängigkeit von dem fossilen Brennstoff weiterhin ist, wurde eine Überarbeitung vorgenommen. So gelten beim GEG ab 2023 neue Anforderungen, die dafür sorgen sollen, dass bei Neubau und Sanierung noch höhere Effizienzstandards erreicht werden. Gebäudeenergiegesetz: Welches Ziel verfolgt es? Wer vor dem 1. November 2020 ein Haus bauen oder sanieren wollte, musste viele Verordnungen und Gesetze berücksichtigen. Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes sollte sich das ändern. So bündelte das GEG die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Werk. Dieses enthält Regelungen für die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie für den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Ziele des GEG sind ein möglichst geringer Verbrauch und die verstärkte Nutzung von regenerativen Energien zur Wärme-, Kälte- und Stromerzeugung im Gebäudebereich. Aufbau und Inhalte des GEG im Überblick Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, wie das GEG mit vollständigem Namen heißt, besteht aus 9 Teilen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. Abschnitt Paragrafen § Schwerpunkte im GEG 1 – Allgemeiner Teil § 1 bis 9 Zweck, Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 – Anforderungen an Neubauten § 10 bis 45 Grenzwerte und Rechengänge für Bauphysik, Energietechnik und Mindestanteil erneuerbarer Energien 3 – Bestehende Gebäude § 46 bis 56 Nachrüstpflichten, Anforderungen an bauliche Änderungen sowie Bewertung bestehender Gebäude 4 – Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser § 57 bis 78 Anforderungen, Wartungs- und Nachrüstpflichten 5 – Energieausweise § 79 bis 88 Pflichten, Inhalte, Rechengänge und Muster von Energieausweisen 6 – Finanzielle Förderung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz § 89 bis 91 geförderte Bauteile und Maßnahmen 7 – Vollzug in der Praxis § 92 bis 103 behördliche Befugnisse, verpflichtende Nachweise und Ausnahmen 8 – Besondere Gebäude, Bußgelder, Anschlusszwang § 104 bis 109 besondere Anforderungen oder Ausnahmen sowie Bußgeldvorschriften 9 – Übergangsvorschriften § 110 bis 114 Übergangsvorschriften für Energieausweise, Aussteller und den GEG- Vollzug Die 9 Teile enthalten insgesamt 114 Paragrafen, die sich auf 11 verschiedene Anlagen beziehen. Für welche Gebäude gilt das GEG? Das GEG gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es enthält Grenzwerte für die Gebäudehülle, betrifft gleichzeitig aber auch die Anlagentechnik für Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung. Genau wie die Energieeinsparverordnung beschreibt es also einen ganzheitlichen Weg, der bei Neubau und Sanierung zu maximalen Energieeinsparungen führen soll. Das GEG enthält aber auch Ausnahmen. So gilt es nicht für: • Betriebsgebäude zur Aufzucht und Haltung von Tieren • zweckbedingt lange offenstehende Betriebsgebäude • unterirdische Bauwerke und Unterglasanlagen • Traglufthallen, Zelte und zeitweise errichtete Gebäude • Kirchen und andere Gebäude für religiöse Zwecke • Wohngebäude mit begrenzter jährlicher Nutzungsdauer • Gebäude mit Innentemperaturen von unter 12 Grad Celsius Welche Änderungen das neue Gebäudeenergiegesetz brachte Als das Gebäudeenergiegesetz im November 2020 in Kraft trat, verloren EnEV, EEWärmeG und EnEG ihre Gültigkeit. Grundlegend blieben die dort festgelegten Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden aber bestehen. Ein paar Neuerungen brachte das GEG dennoch mit sich. Welche das sind, zeigt die folgende Übersicht: • Neubaustandard nach EnEV 2014 entspricht dem Niedrigstenergiegebäudestandard und erfüllt damit die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden • Vereinfachtes Bewertungsverfahren für Neubauten basiert auf Modellen mit konkreten Ausführungsvarianten und ersetzt aufwendige Berechnungen im Neubaubereich • Gebäudenah erzeugter Strom erfüllt Anforderungen an die Einbindung erneuerbarer Energien bei einem Neubau • Gasförmige Biomasse (Biogas und Bio-Flüssiggas) deckt die Anforderungen an die Einbindung erneuerbarer Energien bei einem Neubau • GEG regelt Primärenergiefaktoren selbst und erhöht die Transparenz bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs • CO2-Emissionen sind im Energieausweis anzugeben; Grundlage ist der Primärenergiebedarf beziehungsweise der Primärenergieverbrauch • Einbau von Kohle- und Heizölheizungen ab 2026 verboten, sofern die Heizung ohne regenerative Energien arbeitet und Gas oder Fernwärme am Anschlusspunkt verfügbar sind • Energieberatung Pflicht bei Hausverkauf oder Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern; Beratung durch Energieberater der Verbraucherzentrale ist ausreichend GEG-Anforderungen für Neubau und Altbau Da der Gebäudesektor 30 % aller CO2-Emissionen in Deutschland verursacht, gibt das GEG Standards vor, wie hoch bei neuen oder sanierten Häusern Transmissionswärmeverlust und Primärenergiebedarf maximal ausfallen dürfen. Transmissionswärmeverlust: die Menge an Wärmeenergie, die über die Gebäudehülle verloren geht; fällt umso höher aus, je schlechter diese gedämmt ist Primärenergiebedarf: betrachtet die Energieträger, die beim Heizen und Kühlen zum Einsatz kommen; fällt umso höher aus, je mehr fossile Energie zu deren Gewinnung, Transport und Umwandlung aufgewendet werden muss Damit Hausbauer und -sanierer die für ihr Gebäude passenden Werte ermitteln können, wurde das sogenannte Referenzgebäude entwickelt. Die GEG-Vorgaben werden so an die Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche des Objektes angepasst. Je höher der zu erreichende Effizienzhausstandard, desto niedriger müssen Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust im Vergleich zum Referenzgebäude ausfallen. Die meisten der GEG-Anforderungen gelten für Neubauten. So soll sichergestellt werden, dass der Energieverbrauch neu errichteter Gebäude möglichst gering ist und hauptsächlich durch erneuerbare Energien gedeckt. So müssen diese laut GEG eine möglichst hohe Dämmung aufweisen und dürfen nur mit umweltschonenden Wärmeerzeugern beheizt werden. Auch bei Altbauten soll mehr Energieeffizienz erreicht werden. Allerdings berücksichtigt das Gebäudeenergiegesetz, dass ein Bestandsgebäude andere Voraussetzungen mitbringt und stellt daher für Sanierungen weniger strenge Anforderungen. Verpflichtend sind diese auch nur für Neubesitzer. Wer ein Haus, das vor dem 1. Februar 2002 errichtet wurde, kauft, erbt oder geschenkt bekommt, muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintrag ins Grundbuch für folgende Nachrüstungen sorgen: Erneuerung des Wärmeerzeugers: Für Konstanttemperaturkessel, die seit 30 Jahren in Betrieb sind, postuliert das GEG eine Austauschpflicht (Paragraf 72). Dämmung der Heizungsrohre: Heizungswasser führende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen sind ausreichend zu isolieren (Paragraf 71). Dämmung der obersten Geschossdecke: Damit die in den unteren Etagen erzeugte Heizwärme nicht in den unbeheizten Dachboden steigt, gilt es, die oberste Geschossdecke mit einer ausreichend dicken Dämmschicht zu versehen (Paragraf 47). Allen anderen Altbaubesitzer steht es frei, ob sie ihre Immobilie modernisieren. Auch gelten die GEG-Anforderungen erst ab einer Sanierung von mehr als 10 % eines Außenbauteils. So muss beispielsweise erst dann eine Dachdämmung erfolgen, wenn dieses großflächig erneuert wird. Was das GEG dagegen für alle Bestandsgebäude vorschreibt, ist ein Energieausweis – zumindest, wenn dieses verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Dies soll potenziellen Käufern oder Mietern einen Überblick über den energetischen Zustand des Hauses verschaffen, um sie in die Lage zu versetzen, Energie- oder Folgekosten abzuschätzen. Die GEG-Novelle 2023 – Änderungen im Überblick Da das Gebäudeenergiegesetz in seiner ursprünglichen Form nicht zum Erreichen der Klimaziele ausreichte, wurden am 7. Juli 2022 ein paar Anpassungen beschlossen. Seit 1. Januar 2023 hat die GEG-Novelle Gültigkeit. Während die Vorgaben zur Dämmung unverändert blieben, brachte sie in anderen Bereichen Neuerungen mit sich: Für Neubauten gilt jetzt ein Primärenergiebedarf von 55 % des Referenzgebäudes (vorher 75 %). Das Nachweisverfahren erfolgt nun nach den Referenzwerten der KfW-Förderung fürs Effizienzhaus 55. Der Primärenergiefaktor des Stroms für den Betrieb von Großwärmepumpen (ab 500 kW) wurde von 1,8 auf 1,2 gesenkt. Solarstrom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage darf nun auch bei Volleinspeisung beim Primärenergiebedarf angerechnet werden. Eine weitere Novelle des GEG wird 2025 in Kraft treten und u. a. das Effizienzhaus 40 als Standard für Neubauten mit sich bringen. Spätestens dann (vielleicht schon ab 2024) ist auch nur noch der Einbau von Heizungen, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, erlaubt. Das Gebäudeenergiegesetz – Eine Zusammenfassung Das GEG wurde eingeführt, um mehr Transparenz im Bereich der Energiegesetze zu schaffen. Wie seine Vorgänger verfolgt es einen ganzheitlichen Ansatz; setzt dabei allerdings noch stärker als EnEV und Co. auf Aufklärung durch CO2-Kennwerte und Energieberatungen im Bestand. Dies soll ein Bewusstsein für die Höhe des Energieverbrauchs und die damit verbundenen Emissionen schaffen und dadurch auch die Vorteile einer Sanierung verdeutlichen. So gibt es nur für Neubesitzer gewisse Nachrüstpflichten. Ansonsten beschränkt sich das Gebäudeenergiegesetz bei Bestandsgebäuden auf Fälle, in denen Außenteile zu mehr als 10 % modernisiert werden. In den kommenden Jahren werden jedoch auch Regelungen zum Heizungstausch eingeführt, damit neue Wärmeerzeuger künftig vorrangig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für den Neubaubereich existieren diesbezügliche Vorgaben bereits. Auch stellt das GEG hier hohe Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle. Denn Wärmeenergie, die nicht nach außen entweicht, muss innen auch nicht neu erzeugt werden. So besteht das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetzes darin, Energie, vor allem fossile, einzusparen. Es liefert eine Anleitung für mehr Effizienz, von der sowohl Hausbesitzer und Mieter als auch die Umwelt profitieren. Angebot für Ihre umweltfreundliche Heizung Sie sind auf der Suche nach einer neuen Heizung? Fordern Sie in nur 2 Minuten ihr kostenfreies Angebot an. Unsere Experten finden die richtige Technik und helfen Ihnen bei der Beantragung der passenden Förderung! Jetzt Angebot anfordern schnell kostenlos geprüft gefördert sicher Foto: Fotolia