Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024: Inhalte, Aufbau & Änderungen

Was regelt das Gebäudeenergiegesetz 2024?

Klimaneutralität durch das Gebäudeenergiegesetz? / © Adobe Stock Alexander Limbach

 

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz 2024, das ab dem kommenden Jahr in Kraft tritt, werden grundlegende Veränderungen in der Art und Weise, wie wir unsere Gebäude planen, bauen und nutzen, eingeführt. Dieses Gesetz verspricht nicht nur, den Energieverbrauch in Wohn- und Gewerbegebäuden drastisch zu reduzieren, sondern auch die Transformation unseres gesamten Immobilienmarktes zu fördern. In diesem Artikel werfen wir einen genauen Blick auf die Schlüsselaspekte des neuen Gesetzes und ergründen, welche Auswirkungen es auf Eigentümer, Bauherren und die Umwelt haben wird.

 

 

Gebäudeenergiegesetz 2024 – Ziele

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 verankert die zentralen Vorgaben der Koalition zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Dies bedeutet in Zahlen, dass jede neu eingebaute Heizung in Deutschland ab dem 01.01.2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien (EE) verwenden muss. Bei jedem Heizungswechsel muss zudem berücksichtigt werden, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein muss – weiterhin müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Die Ziele des GEG sind ein möglichst geringer Verbrauch und die verstärkte Nutzung von regenerativen Energien zur Wärme-, Kälte- und Stromerzeugung im Gebäudebereich.

 

Aufbau des GEG 2024

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, wie das GEG mit vollständigem Namen heißt, besteht aus 9 Teilen. Die folgende Mindmap gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 – Aufbau / © Effizienzhaus-Online
Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 – Aufbau / © Effizienzhaus-Online

 

Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024

Vorgaben für Neubauten
Die wohl grundlegend wichtigste Regelung des Gebäudeenergiegesetzes 2024 betrifft ab dem 01. Januar 2024 Neubauten. Neu eingebaute Heizungen müssen in Zukunft einen Anteil von 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dafür verwendbar sind Wärmepumpe, Hybridheizung, Holzheizungen, Heizungen auf Basis von Solarthermie und Stromdirektheizungen.

Besonders: Pelletheizungen bleiben auch im alleinigen Betrieb im Neubau erlaubt, trotz vorhergegangener Änderungsdiskussion im Zuge des ersten Gesetzesentwurfs des GEGs.

 

Was für Bestandsbauten gilt
Im Falle von Bestandsbauten kommen auf Hauseigentümer vorerst Übergangsfristen zu – das bedeutet, dass ab 2024 weiterhin Gasheizungen verbaut werden können, die H2-ready sind – also eine Wasserstoff-Tauglichkeit besitzen und umrüstbar sind.
Für den weiterführenden Betrieb von “normalen” Gasheizungen gilt:

  • ab 2029 mit mindestens 15 % Biogas / Biomethan
  • ab 2035 mit mindestens 30 % Biogas / Biomethan
  • ab 2040 mit mindestens 60 % Biogas / Biomethan

 

Alles bezüglich Gas- und Ölheizungen und zur kommunalen Wärmeplanung
Des Weiteren gibt es mit dem GEG 2024 keine sofortige Austauschpflicht für Gas- oder Ölheizungen – der weiterlaufende Betrieb ist somit vorerst erlaubt, wie es sich in der Hinsicht in der Zukunft verhält, ist noch nicht ganz ersichtlich. Unter anderem dies nämlich zu organisieren, ist Aufgabe der kommunalen Wärmeplanung, welche von Städten und Kommunen ausgearbeitet werden muss. Die zeitlichen Vorgaben sind folgendermaßen aufgebaut: Städte mit über 100.000 Einwohnern haben für die Ausarbeitung bis Mitte 2026 Zeit, alle anderen Städte und Kommunen bis 2028. Nach 2028 wird entschieden, ob die 65 % Regelung auch für Bestandsheizungen gelten wird. Auch wenn es in der entfernten Zukunft liegt: bis zum 31. Dezember 2044 müssen alle Gebäude ein klimaneutrales Heizsystem besitzen, welches auf erneuerbare Energien setzt.
Falls Sie vorhaben, eine moderne Ölheizung in ein Bestandsgebäude einzubauen, ist dies weiterhin erlaubt, allerdings mit dem Zusatz, dass bei derartigen Heizungen mindestens 65 % erneuerbarer Kraftstoff beigemischt wird.

 

Was tun bei defekten Gas- oder Ölheizungen?
Sollte Ihre schon vorhandene Gas- oder Ölheizung defekt sein, gibt es mehrere Vorgaben. Ist der Schaden reparierbar, dürfen Sie die Heizung ohne Einschränkung nach Reparatur weiter verwenden. Bei irreparablen Schäden ist laut GEG 2024 eine Übergangsfrist von 5 Jahren einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit dürfen Verbraucher nur Anlagen einbauen, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Sollten Sie eine Gas- oder Ölheizung besitzen, die älter als 30 Jahre ist, müssen Sie diese in jedem Falle austauschen. Verpflichtend wird auch die sogenannte Energieberatung beim Einbau von Heizsystemen, die auf feste, flüssige oder gasförmige Kraftstoffe setzen. Zweck dessen ist, dass Verbrauchern mögliche Optionen dargelegt werden können.

 

Vorgaben für Mieter
Das GEG 2024 hat Auswirkungen auf Mieter, indem es sie vor drastischen Mietpreiserhöhungen aufgrund notwendiger Heizungssanierungen schützt. Ab dem Jahr 2024 gibt es eine Regel, die besagt, dass Vermieter die Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage maximal auf zehn Prozent der Jahresmiete umlegen dürfen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter staatliche Fördermittel für den Heizungsaustausch in Anspruch genommen hat, und dieser Betrag wird dann von den umlegbaren Kosten abgezogen.

Zusätzlich dazu gibt es auch eine Begrenzung, wie viel die monatliche Miete steigen darf, wenn nur die Heizung ausgetauscht wird. Diese Erhöhung beträgt höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche. Wenn der Heizungsaustausch zusammen mit anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen erfolgt, liegt die Obergrenze für die Mietpreiserhöhung zwischen zwei und drei Euro pro Quadratmeter.

 

Kosten und staatliche Förderung für Energie mit Heizthermostat, Euro, Stempel und Rotstift

 

So wird gefördert
Die Bundesregierung führt parallel zum neuen Gebäudeenergiegesetz auch eine Vielzahl von neuen Fördermaßnahmen ein. Sie plant, den Umstieg auf umweltfreundlichere Heizungsanlagen zu unterstützen, indem sie einen Grundbetrag in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten zur Verfügung stellt. Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro können zusätzlich 30 Prozent der Kosten erstattet bekommen. Wenn der Austausch der Heizungsanlage bis zum Jahr 2028 erfolgt, gewährt der Staat ebenfalls eine Förderung von 20 Prozent. Nicht zuletzt wurde jedoch eine Obergrenze für die maximale Förderung festgelegt, die insgesamt bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten beträgt.

 

Was tun bei Ausnahmefällen?
In bestimmten Ausnahmefällen haben Hauseigentümer mehr Zeit, um die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Vorgabe umzusetzen. Dies betrifft insbesondere Situationen wie Heizungsausfälle, geplante, aber noch nicht unmittelbar realisierbare Anschlüsse an Wärmenetze, sowie den Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen.

Im Falle von Heizungsausfällen, bei denen die Heizung nicht mehr ordnungsgemäß betrieben und nicht repariert werden kann, erhalten die verpflichteten Eigentümer eine Übergangsfrist. In solchen Fällen ist es einmalig möglich, beispielsweise eine gebrauchte Heizungsanlage zu installieren, die fossile Brennstoffe verwendet, sofern innerhalb von drei Jahren nach dem Ausfall der Heizung eine Umstellung auf eine Heizungsanlage erfolgt, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Vorgabe erfüllt.

 

Anschluss an das Wärmenetz nicht möglich? Befolgen Sie diese Schritte
Wenn der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, besteht nach dem Ausfall einer Heizungsanlage die Möglichkeit, eine Heizung zu verwenden, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Vorgabe nicht erfüllt. In diesem Fall muss der verpflichtete Eigentümer jedoch zusagen, innerhalb von 10 Jahren nach dem Ausfall der Heizungsanlage, spätestens bis zum 31. Dezember 2034, an das Wärmenetz angeschlossen zu werden.
Sofern die Umstellung des Gasverteilnetzes auf Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2034 geplant ist, kann der Gebäudeeigentümer eine Gasheizung installieren, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennt. In diesem Fall ist er verpflichtet, ab dem 01. Januar 2030 mindestens 50 Prozent grüne Gase (gasförmige Biomasse oder grüner oder blauer Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate) und ab dem 01. Januar 2035 mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff zu beziehen.

 

Frist für Etagenheizungen
Für den Umbau von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen gibt es eine Frist von drei Jahren nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung in einem Gebäude, um die Planung einer Zentralisierung der Heizungsanlage zu ermöglichen. Wenn die Zentralisierung der Heizung gewählt wird, haben die Eigentümer zusätzliche zehn Jahre Zeit für die Umsetzung dieser Zentralisierung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird die Zentralisierung in der Regel bevorzugt, sofern die Gemeinschaft keinen Beschluss für dezentrale Technologien fasst, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Energie-Vorgabe erfüllen.

 

Betriebsprüfung von Wärmepumpen
Es wurden auch weitere Regelungen für die Inspektion von Wärmepumpen eingeführt. Die Maßnahmen aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) zur Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen sowie zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs wurden übernommen. Des Weiteren wird der Austausch von Pumpen eingeführt. Diese Regelungen gelten jedoch ausschließlich für Mehrfamilienhäuser, um sicherzugehen, dass Mieterinnen und Mieter vor ineffizientem Betrieb ihrer Heizungsanlage geschützt werden.

 

Für welche Gebäude gilt das GEG?

Das GEG gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es enthält Grenzwerte für die Gebäudehülle, betrifft gleichzeitig aber auch die Anlagentechnik für Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung. Genau wie die Energieeinsparverordnung beschreibt es also einen ganzheitlichen Weg, der bei Neubau und Sanierung zu maximalen Energieeinsparungen führen soll.

 

Ausnahmen des GEGs 2024 / © Adobe Stock nmann77
Ausnahmen des GEGs 2024 / © Adobe Stock nmann77

 

Das GEG enthält aber auch Ausnahmen. So gilt es nicht für:

• Betriebsgebäude zur Aufzucht und Haltung von Tieren
• zweckbedingt lange offenstehende Betriebsgebäude
• unterirdische Bauwerke und Unterglasanlagen
• Traglufthallen, Zelte und zeitweise errichtete Gebäude
• Kirchen und andere Gebäude für religiöse Zwecke
• Wohngebäude mit begrenzter jährlicher Nutzungsdauer
• Gebäude mit Innentemperaturen von unter 12 Grad Celsius

 

Das Gebäudeenergiegesetz 2024 – Eine Zusammenfassung

Das GEG wurde eingeführt, um mehr Transparenz im Bereich der Energiegesetze zu schaffen. Wie seine Vorgänger verfolgt es einen ganzheitlichen Ansatz; setzt dabei allerdings noch stärker als EnEV und Co. auf Aufklärung durch CO₂-Kennwerte und Energieberatungen im Bestand. Dies soll ein Bewusstsein für die Höhe des Energieverbrauchs und die damit verbundenen Emissionen schaffen und dadurch auch die Vorteile einer Sanierung verdeutlichen. So gibt es nur für Neubesitzer gewisse Nachrüstpflichten. Ansonsten beschränkt sich das Gebäudeenergiegesetz 2024 bei Bestandsgebäuden auf Fälle, in denen Außenteile zu mehr als 10 % modernisiert werden. Es wurden jedoch auch Regelungen zum Heizungstausch eingeführt, damit neue Wärmeerzeuger künftig vorrangig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.Auch stellt das GEG hier hohe Anforderungen an die Dämmung der Gebäudehülle. Denn Wärmeenergie, die nicht nach außen entweicht, muss innen auch nicht neu erzeugt werden. So besteht das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetzes darin, Energie, vor allem fossile, einzusparen. Es liefert eine Anleitung für mehr Effizienz, von der sowohl Hausbesitzer und Mieter als auch die Umwelt profitieren.