Neuer Steuerbonus sorgt für Sanierungsschub

Steuerbonus für die Haussanierung

Sanierungskosten für Haus und Heizung steuerlich absetzbar

Wer ab 2020 Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus durchführt, profitiert von hohen steuerlichen Vergünstigungen. Denn seit diesem Jahr gibt es einen neuen Steuerbonus, der mit dem Klimapaket Ende 2019 beschlossen wurde. Sanierer können damit ihre Steuerlast über drei Jahre um insgesamt 20 Prozent senken. Den Steuerbonus gibt es zunächst für 10 Jahren. Die Sanierungsarbeiten müssen also bis 2030 abgeschlossen sein. Welche Maßnahmen steuerlich gefördert werden und was genau zu beachten ist, erfahren Sie hier.

 

Für welche Maßnahmen an der Heizung gibt es den neuen Steuerbonus?

Mit steuerlichen Vergünstigungen schafft der Staat seit 01.01.2020 neue Anreize für Sanierungsarbeiten am eigenen Haus. Wer seine Heizung erneuert, bekommt den Steuerbonus dabei für:

• Gas-Hybridheizungsanlagen
• Solarthermieanlagen
• Wärmepumpen
• Holz- und Pelletheizungen
• „Renewable Ready“ Gasbrennwertheizungen
• Brennstoffzellen und KWK-Geräte
• den Anschluss an Nah- oder Fernwärme

 

Weitere steuerliche Vergünstigungen für folgende Sanierungsarbeiten:

 

Übrigens: Begleiten Energieberater die Planung oder die Ausführung der Sanierungsmaßnahmen, können Hausbesitzer 50 % der entstehenden Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung einen Energieberater einzubinden.

 

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Nutzen Sie den neuen Steuerbonus für einen Heizungstausch oder eine energetische Sanierung an Ihrem Haus. Die richtigen Maßnahmen finden Sie ganz einfach mit unserem kostenfreien Sanierungsrechner!

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Wie hoch sind die steuerlichen Vergünstigungen?

Der Steuerbonus für die Sanierung beträgt insgesamt 20 Prozent. Er lässt sich erstmalig im Jahr der Fertigstellung einer Sanierung in Anspruch nehmen und ist über einen Zeitraum von drei Jahren gestaffelt. So reduziert das Finanzamt die jährliche Einkommenssteuerlast von Hausbesitzern:

• im ersten Jahr um 7 Prozent der Kosten (maximal 14.000 Euro)
• im zweiten Jahr um 7 Prozent der Kosten (maximal 14.000 Euro)
• im dritten Jahr um 6 Prozent der Kosten (maximal 12.000 Euro)

 

Insgesamt liegt der Förderhöchstbetrag pro Gebäude bei 40.000 Euro. Ob sich Hausbesitzer dabei für Einzelmaßnahmen, ganzheitliche Sanierungen oder Teilsanierungen im Rahmen eines Sanierungsfahrplans entscheiden, spielt keine Rolle. Denn insgesamt haben sie bis 2030 Zeit, die geplanten Maßnahmen umzusetzen.

 

Wer profitiert vom Steuerbonus für Sanierungen?

Grundsätzlich können alle Eigentümer selbstbewohnter Wohnhäuser die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass sich Wohnhäuser und Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Außerdem müssen die Objekte bei der Sanierung älter als zehn Jahre sein. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist ein Fachbetrieb Pflicht.

 

Interessant zu wissen Wichtig zu wissen: Der Staat fördert Sanierungsarbeiten an Haus und Heizung nicht doppelt. Hausbesitzer dürfen die entsprechenden Ausgaben daher nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigungen angeben. Auch die zusätzliche Förderung über ein anderes Förderprogramm ist nicht erlaubt.

 

Sanierungskosten absetzen: Wie funktioniert das?

Um den Steuerbonus für Sanierungen ab 2020 zu nutzen, geben Hausbesitzer die förderfähigen Kosten in ihrer Einkommenssteuererklärung an. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme durch den Fachbetrieb. Wichtig ist außerdem, dass Sanierer in der Zeit, in der sie vom Steuerbonus profitieren, das entsprechende Haus selbst bewohnen.

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Ergänzt der Steuerbonus die Heizungsförderung?

Nein. Denn seit 2021 wird die Heizung durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zur Förderung der Heizung.

Hintergründe und technische Voraussetzungen

Die Anforderungen an den Steuerbonus für Sanierungen finden sich im neu eingefügten § 35 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“. Welche technischen Voraussetzungen zur Förderung an die Sanierungsarbeiten gestellt sind, ist in der Ende 2019 erlassenen „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“ (kurz: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV [pdf] ) nachzulesen.

 

Interessant zu wissen Wie Sie Ihre ’normalen‘ Handwerkerkosten von der Steuer absetzen können, erklären wir Ihnen im Beitrag „Wie Sie bei der Modernisierung und Sanierung Steuern sparen können“.
Hier informieren

 

Quelle: Bosch Thermotechnik GmbH; https://www.buzer.de/35c_EStG.htm; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/153/1915312.pdf 
Bild: Adobe Stock | Andrey Popov