Zur Information:

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 1.11.2020. Es vereint die EnEV, das EEWärmeG und das EnEG in einem Werk. Wir sind fortlaufend dabei, unsere Inhalte zu aktualisieren. Um einen ersten Überblick über das neue Gesetz zu erhalten, können Sie sich hier informieren:

Zum GEG informieren

 

Die Energieeinsparverordnung – kurz EnEV genannt – vereint den Wärmeschutz von Gebäuden mit der Energieeffizienz der Anlagentechnik und ermöglicht somit eine ganzheitliche energetische Betrachtung.

 

Hintergrund

Im Jahr 2002 wurden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zur ersten Energieeinsparverordnung zusammengefasst und weiterentwickelt. Seitdem werden der Wärmeschutz der Gebäudehülle und die Energieeffizienz der Anlagentechnik nicht mehr separat voneinander, sondern zusammen in einem ganzheitlichen System bilanziert.

 

Die Energieeinsparverordnung – im Mai 2014 novelliert – begrenzt sowohl für Neubauten als auch bei der Sanierung von Altbauten den Jahres-Primärenergiebedarf sowie die Höchstwerte des spezifischen Wärmeverluste (genauer: die auf die wärmeübertragende Gebäudehüllfläche bezogenen Transmissionswärmeverluste – dem mittleren U-Wert). Das bedeutet im Klartext: Jeder Neubau und jede Sanierung müssen die energetischen Anforderungen der aktuellen EnEV im Hinblick auf die Gebäudehülle und die Anlagentechnik erfüllen. Wird ein Gebäude saniert, besteht die Möglichkeit einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Bauteile. Anstelle einer ganzheitlichen Bilanzierung muss dafür „nur“ ein festgelegter U-Wert für das jeweilige Bauteil eingehalten oder unterschritten werden. Werden die Anforderungen der EnEV übererfüllt besteht die Möglichkeit der finanziellen Förderung in Form von zinsgünstigen Krediten oder Zuschüssen durch die KfW Bankengruppe (siehe Förderungen). Die Bilanzierung basiert dabei auf den Primärenergiebedarf. Dieser berücksichtigt die bei der Gewinnung, Umwandlung und dem Transport des jeweiligen Energieträgers anfallenden Verluste.

Als Nachweisverfahren für Wohngebäude gelten sowohl DIN 4108 mit DIN 4701-10 als auch DIN 18599.

 

Die EnEV – auch teilweise als Energieeinsparungsverordnung geläufig – gehört zum deutschen Wirtschaftsverwaltungsrecht. Sie gilt als Nachfolger der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagenverordnung. Seit ihrem Inkrafttreten 2002 wurde sie immer wieder erweitert und an neue Standards angepasst.

Das Ziel der in der EnEV festgelegten Regelungen ist es, den Energieverbrauch in Deutschland zu senken und so den Umweltschutz voranzutreiben. Das ist nicht nur ein nationales Anliegen, sondern wird über die Landesgrenzen hinaus in diversen Klimaschutzabkommen auch als globales Ziel vieler Nationen ausgegeben. Um den Energieverbrauch zu reduzieren, muss festgelegt werden, welche energetischen Qualitäten Gebäude haben müssen.

Die EnEV gilt für fast alle Gebäude. Zwar sind zum Beispiel Neubauten mit niedrigen Temperaturen oder mit kleinerer Fläche nicht von allen Regelungen betroffen, echte Ausnahmen gibt es aber nur wenige. Diese betreffen vor allem denkmalgeschützte Gebäude, Gebäude die zur Tierhaltung verwendet werden und einige weitere Sonderfälle. Der gewöhnliche Hausbesitzer darf aber davon ausgehen, dass sein Haus grundsätzlich der EnEV unterliegt.

Mit der EnEV hat auch der Energieausweis zu tun. Dieser ist beim Verkauf oder bei der Vermietung einer Immobilie verpflichtend zu führen und muss Interessenten vorgezeigt werden. Darin sind die wichtigsten Kennwerte zum energetischen Zustand eines Hauses angegeben. Der Energieausweis soll für mehr Transparenz sorgen. Potentielle Mieter oder Käufer können sich einen schnellen Überblick verschaffen und Hausbesitzer werden dazu angehalten, ihre Energieeffizienz zu steigern.

Mehr zum Energieausweis

 

Seit dem 1. Mai 2014 gilt die EnEV 2014

Der wesentliche Punkt in der EnEV 2014: Ab 2016 gelten für Neubauten viel strengere Anforderungen. Rund 25 Prozent mehr Energieeffizienz im Vergleich zur EnEV 2009 sind Pflicht. Für ältere Gebäude ändert sich mit der neuen Energieeinsparverordnung nicht viel.

 

Wichtig sind drei neue Regelungen:

 

1. Alte Heizkessel austauschen

Nutzt das Haus für Heizung und Warmwasser Öl oder Gas? Ist der Heizkessel älter als 30 Jahre oder wurde er vor 1985 eingebaut? Dann muss seit 2015 eine neue Heizung her. Allerdings gelten einige Ausnahmen:

  • Heizkessel mit Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik sind laut EnEV 2014 von dieser Regelung befreit.
  • Ein- und Zweifamilienhäusern sind ausgenommen; vorausgesetzt, der Eigentümer hat dort bis zum Stichtag 01.02.2002 selbst gewohnt.

Und wenn das Haus verkauft wird? Dann hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, die Heizung zu erneuern.

 

2. Dachbodendämmung: Mindestwärmeschutz ist Pflicht

Wer ein älteres Haus besitzt, sollte sich die oberste Geschossdecke und das Dach mit Dämmung einmal genauer ansehen. Gemeint sind die Decken von Räumen, die direkt unter dem unbeheizten Dachboden liegen. Erfüllt diese Decke nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz, muss sie nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung gedämmt werden. Doch auch bei der Dachbodendämmung sieht die EnEV 2014 Ausnahmen vor:

  • Für die Erfüllung dieser Pflicht ist es auch ausreichend, wenn das Dach gedämmt ist und den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht.
  • Die EnEV 2014 nimmt Ein- und Zweifamilienhäuser aus, wenn der Eigentümer bis zum Stichtag 01.02.2002 im Haus gewohnt hat.

 

3. Aufwertung des Gebäude-Energieausweises

Bisher zeigte im Energieausweis eine Skala von grün bis rot die Energieeffizienz einer Immobilie an. Nun bekommen Häuser – ähnlich wie Haushaltsgeräte – eine Energieeffizienzklasse: Von A+ für Häuser mit sehr guter Energieeffizienz bis H am unteren Ende der Skala.

Und wer seine Immobilie verkaufen oder vermieten will, muss bereits in der Anzeige Angaben zur Energieeffizienzklasse machen und Miet- oder Kaufinteressenten bei der ersten Besichtigung einen Energieausweis vorlegen.

 

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Foto: Gerhard Seybert – Fotolia.com