Das Immissionsschutzgesetz: Schutz für Gesundheit und Umwelt

Die Erzeugung von Wärme und Energie geht meist mit Schadstoffausstoß und Emissionen Hand in Hand. Davon sind große Industrieanlagen, Fahrzeuge, Transport und Verkehr ebenso betroffen wie private Feuerstätten. Das Immissionsschutzgesetz regelt dafür Grenzwerte, Genehmigungs- und Kontrollpflichten. Erfahren Sie mehr bei Effizienzhaus-online!

 

Immisionsschutzgesetz als wichtiger Teil des Umweltschutzrechts

Emission und Immission stehen sich im deutschen Umweltrecht als Begriffspaar gegenüber. Dabei handelt es sich um Schadstoffe, gesehen aus der Verursacherperspektive. Emissionen stehen also für den Schadstoffausstoß von Geräten, Anlagen und Einrichtungen.
Die Notwendigkeit von Schutz und Kontrolle hängt allerdings mehr mit dem Eintrag von schädlichen Stoffen in Systeme zusammen. Aus dieser Perspektive wird von Immissionen gesprochen. Für den Schutz von Umwelt und Gesundheit ist der Eintrag beeinträchtigender Immissionen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen und die Einhaltung maximaler Immissionswerte zu überwachen.
Schutzobjekte können Menschen, Tiere und Pflanzen sein, aber auch Ökosysteme und Lebensräume wie Böden und Atmosphäre. Der Schutz von Bauwerken und Denkmälern ist ebenfalls im Immissionsschutzgesetz berücksichtigt.

 

Ganzheitlicher Schutz auf europäischer Grundlage

Das Bundesimmissionsgesetz stammt aus dem Jahr 1974. Es ist das wichtigste Regelwerk für die Praxis und spielt eine wichtige Rolle für die Gewerbeüberwachung. Insofern ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine wichtige Grundlage für die Aufnahme vieler gewerblicher Tätigkeiten und den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen. Historisch stand zunächst die Luftreinhaltung im Vordergrund. Aktuell ist angestrebt, dem Immissionsschutzgesetz einen ganzheitlichen Schutzansatz auf europäischer Grundlage einzuschreiben.

Das Regelwerk steht in zahlreichen Wechselwirkungen mit Bereichen, in denen Immissionen entstehen oder betreffende Planung und Verwaltung stattfindet:

  • Transport und Verkehr
  • Industrie
  • Landwirtschaft
  • Abfallwirtschaft
  • Emissionshandel
  • Gesundheitsfürsorge und Arbeitsschutz
  • uvm.

 

Immissionsarten und Schadstoffkategorien

Vom Standpunkt des Immissionsschutzes unterscheiden sich zahlreiche Arten von Schadstoffen. Es kommen verschiedene Intensitäten der Kontrolle zum Einsatz, je nach Gefährlichkeit und Auswirkung auf Mensch und Umwelt.
Es gilt das Verursacherprinzip. Unzulässige Einwirkungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Verursachers an der Quelle begrenzt.
Grenzwerte, soweit nicht im Gesetz aufgeführt, stammen aus zutreffenden Technischen Anleitungen wie TA-Luft, TA-Lärm und Licht-Richtlinien der Länder u. a. Für verschiedene Immissionsarten ist die Immissionsmessung nicht unproblematisch. Zum Beispiel lassen sich eingetragene Gerüche oder Wärme nicht mit vertretbarem Aufwand in absoluten Werten quantifizieren. Für verschiedene Immissionsarten herrschen daher indirekte Vorgaben.

Luftschadstoffe
  • CO2
  • Schwefeloxide, Stickoxide und Kohlenmonoxid
  • Flugasche
  • Feinstaub
  • uvm.
Schadstoffeintrag in Böden und Gewässer
  • Schwermetalle
  • Mineralöl
  • Nitrat und Nitrit aus der Landwirtschaft
  • uvm.
Lärm und Geräusche
  • Maschinenlärm
  • Verkehrslärm
  • lautstarke Musik
  • uvm.
Erschütterungen und Vibrationen
  • Industrieanlagen
  • Baumaschinen
  • Produktionsanlagen im Rahmen des Arbeitsschutzes
ionisierende Strahlung
elektromagnetische und ionisierende Strahlung
  • Röntgenstrahlung
  • Gammastrahlung
  • elektromagnetische Strahlung von Sendeantennen und Radaranlagen
Wärme
  • Abwärme von Kraftwerken und Industrieanlagen
Gerüche
  • Geruchsbelastung aus industrieller Produktion

 

Der Immissionsschutzbeauftragte

Bei einer bestimmten Art und Größe einer Anlage ist vom Betreiber ein unabhängiger Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen. Weder der Betreiber noch der Betriebsleiter dürfen diese Position ausüben. Zu den Aufgaben gehören Information, Beratung, Kontrolle bei Störfällen und die Verpflichtung zu regelmäßiger, fachlicher Fortbildung. Eine Verletzung der Bestellungspflicht kann zum Entzug der Betriebsgenehmigung führen.