Das Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) 2021 hat für Betreiber von Photovoltaikanlagen viele Neuerungen gebracht: der Eigenverbrauch von Solarstrom wurde neu geregelt, die Einspeisevergütung angepasst. Auch zur Teilnahme am Einspeisemanagement hat sich die Rechtslage geändert. Alles zum neuen Erneuerbaren-Energie-Gesetz für Anlagenbetreiber.

 

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 im Überblick

Das EEG ist der Nachfolger des Stromeinspeisungsgesetzes von 1990 und in seiner aktuellen Fassung EEG 2021 seit dem 01. Januar 2021 in Kraft ist. Es verpflichtete Elektrizitätsunternehmen erstmals, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den Strom zu vergüten. Das EEG hat diese Verpflichtung übernommen und weiter ausgestaltet.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat in seiner ersten Fassung im April 2000 in Kraft und regelt die Stromeinspeisung regenerativ gewonnener Energie im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes. Dadurch soll die Nutzung von fossilen Energieträgern reduziert und der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase vermieden werden.

Zu den regenerativen Quellen gemäß EEG zählen Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse. Hierzu ist im EEG 2021 ein konkreter Ausbaupfad formuliert: bis 2030 sollen erneuerbare Energien 65 Prozent des Strombedarfs decken. Allein 100 Gigawatt an Solarstromleistung sollen bis dahin zusätzlich ans Netz gehen.

Wichtigster Bestandteil des Gesetzes ist die Verpflichtung für Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien bevorzugt zu jeder Zeit ins Netz aufzunehmen. Außerdem gewährleistet das EEG 2021 feste Vergütungssätze für den eingespeisten Strom, um den wirtschaftlichen Betrieb regenerativer Kraftwerke wie auch privater Photovoltaikanlagen zu gewährleisten. Strom, den man direkt selbst verbraucht oder der direkt vermarktet wird, ist davon ausgenommen.

 

Die EEG-Umlage schließt Finanzierungslücken in der Förderung

Die EEG-Umlage war eine Neuerung aus dem EEG des Jahres 2000. Sie ist ein Instrument, um die Kosten der Energiewende abzufedern. Die Netzbetreiber zahlen die Einspeisevergütung an die Betreiber von Anlagen, die erneuerbare Energien bereitstellen und verkaufen diesen Strom wiederum an der Strombörse. Da die Erlöse für den Strom geringer sind als die dafür gezahlten Vergütungssätze, entsteht eine Finanzierungslücke. Die EEG-Umlage soll diese Lücke schließen. Die EEG-Umlage ist variabel, da Kosten und Erlöse von den Preisen an den Strommärkten ebenso wie von den Zubauzahlen an neuen Anlagen abhängen.

Wer kommt für die EEG-Umlage auf? Jeder End- beziehungsweise Letztnutzer von Strom zahlt die EEG-Umlage. Sie ist neben Netzentgelten, Stromsteuer und weiteren Preiskomponenten ein Bestandteil des Haushaltsstrompreises. Um die Wettbewerbsfähigkeit besonders energieintensiver Unternehmen zu schützen, sieht der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vor, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes ab einem Stromverbrauch von 1 GWh pro Jahr entlasten. Der Fehlbetrag wird von den verbliebenen Vollzahlern mit abgedeckt.

 

 

Nicht jeder muss die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zahlen

Die EEG-Umlage hat ab 2014 noch eine weitere Komponente erhalten. Bis dahin konnte der Betreiber einer Solaranlage den Solarstrom aus der eigenen Anlage einfach selbst nutzen. Nach Artikel §61 war seitdem die EEG-Umlage auch auf selbstverbrauchten Solarstrom zu zahlen. Allerdings ist dieser Betrag in den meisten Fällen nicht in voller Höhe zu zahlen; teilweise entfällt die Pflicht. Dies ist an die Leistung der Photovoltaikanlage gekoppelt.

Keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlt, wer eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt Peak betreibt und weniger als 30.000 kWh pro Jahr selbst verbraucht. Der Betreiber ist dann von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch ausgenommen.

Liegen Leistung oder Stromverbrauch darüber, ist die EEG-Umlage für den Eigenverbrauch nicht in Gänze zu zahlen, sondern nur anteilig. 2021 liegt dieser Anteil bei 40% der EEG-Umlage.

EEG-Umlage in Cent/kWh Zu zahlender Anteil in Cent/kWh
2016 6,35 35 % / 2,22 pro kWh
2017 6,88 40 % / 2,75 pro kWh
2020 6,76 40 % / 2,70 pro kWh
2021
6,5 40 % / 2,60 pro kWh

 

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Der Endverbraucher zahlt laut EEG 2021 100% der gültigen EEG-Umlage auf jede Kilowattstunde Strom. 2021 sind dies 6,5 Cent/KWh.
  • Wer Strom aus seiner eigenen Anlage verbraucht, zahlt bei einer Anlage unter 30 kWp Leistung keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch
  • Wer eine Anlage größer als 30 kWp hat, zahlt 2021 40% der EEG-Umlage

Strompreiszusammensetzung 2020Quelle: Strom-report.de

 

Die Einspeisevergütung nach EEG 2021

Über die Einspeisevergütung erhalten Anlagenbetreiber eine Zahlung für jede Kilowattstunde Strom, die aus der Anlage in das Stromnetz eingespeist wird. Die Fördersätze sind vom Datum der Inbetriebnahme einer Anlage für 20 Jahre gültig. Mit dem EEG 2021 wurde eine Möglichkeit geschaffen, auch nach Ablauf der 20 Jahre eine weitere, wenngleich geringere, Vergütung zu erhalten.

Einspeisevergütung für Photovoltaik:

Inbetriebnahme Bis 10 kWp Bis 40 kWp Bis 100 kWp
01. Januar 2021 8,16 7,93 6,22
01. Februar 2021 8,04 7,81 6,13
01. März 2021 7,92 7,70 6,04
01. April 2021 7,81 7,59 5,95
01. Mai 2021 7,69 7,47 5,86
01. Juni 2021 7,58 7,36 5,77
01. Juli 2021 7,47 7,25 5,86

Einspeisevergütung für Anlagen auf Wohngebäuden, Lärmschutzwänden und Gebäuden. Angaben zur Einspeisevergütung in Cent pro Kilowattstunde.

 

Einspeisemanagement bei Photovoltaikanlagen und die 70 Prozent Regel

Seit dem EEG 2012 ist für alle Photovoltaikanlagen die Teilnahme am Einspeisemanagement vorgesehen. Das Gesetz verlangt aus Gründen der Stromnetzstabilität, dass der Netzbetreiber die Möglichkeit hat, Leistung und Einspeisung einer Solaranlage ferngesteuert zu drosseln. Bei den eher kleineren Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern stehen die Kosten für solch ein System (beispielsweise ein Funkrundsteuerempfänger, FRSE) in keinem Verhältnis zum Wert der Anlage. 

Im ursprünglichen Entwurf des EEG 2021 war vorgesehen, dass Photovoltaikanlagen ab 1 kWp Leistung mit einem Smart Meter ausgerüstet werden sollten. Diese Pflicht hat sich in dieser Schärfe parlamentarisch nicht durchsetzen können. Deswegen gilt vorerst, dass Photovoltaikanlagen erst ab 7 kWp einen Smart Meter vorweisen müssen. 

Deswegen gibt es als weitere Option in Paragraf 9 des EEG 2021 die „Wirkleistungsbegrenzung“, auch als „70 Prozent Regel“ bekannt. Hier wird die maximale Einspeisung, gemessen am Netzanschlusspunkt, auf 70 Prozent der maximalen Anlagenleistung begrenzt. Ob diese Ausnahme dauerhaft bestehen bleibt, ist jedoch Anfang 2021 noch offen. Bis Juni 2021 wird die Situation bezüglich des Smart Meter Rollouts noch einmal neu vom Gesetzgeber besprochen.

Die laufenden Kosten für einen Smart Meter liegen laut Verbraucherzentrale bei maximal 60 Euro im Jahr bei einer Anlagengröße von bis zu 7 kWp und bei bis zu 100 Euro bei einer Anlagengröße ab 7 kWp – ebenso bei 100 Euro für einen Smart Meter zur Erfassung und Steuerung einer Wärmepumpe.

 

Energiemanager verhindern Verluste durch die Einspeisebegrenzung

Die Verluste durch die Wirkleistungsbegrenzung sind meist geringer als befürchtet. Die Höchstleistung einer Photovoltaikanlage wird generell nur selten dauerhaft erreicht. Im Endeffekt findet nur an wenigen Tagen eine Abregelung statt. Bei Anlagen mit Südausrichtung kommt das ein wenig häufiger vor als bei Anlagen mit östlicher oder westlicher Ausrichtung.

 Außerdem gibt es inzwischen intelligente Lösungen, um die Schwelle von 70 Prozent möglichst selten zu erreichen: mit intelligenten Energiemanagementsystemen. Ein Energiemanager regelt die Abregelung dynamisch. Er kann vorhersehen, zu welchem Zeitpunkt eine Anlage diese Schwelle erreichen würde und dementsprechend entweder den Eigenverbrauch deutlich erhöhen und/oder den Solarspeicher erst zum Zeitpunkt besonders hoher Leistung aufladen. Denn es wird die Einspeisung auf 70 Prozent der Anlagenleistung begrenzt, nicht die Anlagenleistung! Wird der Strom vorher im eigenen Haushalt verbraucht oder gespeichert, zählt er im Sinne der Abregelung nicht. So vermeidet man effizient das Verschwenden von ansonsten abgeregeltem Solarstrom.

Ideale Abnehmer sind neben dem Solarspeicher beispielsweise eine Wärmepumpe oder das eigene Elektroauto, idealerweise in Kombination mit einer hauseigenen Wallbox. Zusätzlich ist der Bezug von Ökostrom ohnehin eine Voraussetzung, um in den Genuss der Wallbox Förderung durch die KfW zu kommen.

Natürlich sind auch alle anderen Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Wäschetrockner dankbare Abnehmer für den eigenen Solarstrom.

 

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Foto: Eisenhans – Fotolia.com