Zur Information:

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 1.11.2020. Es vereint die EnEV, das EEWärmeG und das EnEG in einem Werk. Wir sind fortlaufend dabei, unsere Inhalte zu aktualisieren. Um einen ersten Überblick über das neue Gesetz zu erhalten, können Sie sich hier informieren:

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Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wird bei Neubauten die teilweise Deckung des Wärmebedarfs mit regenerativen Energien vorgeschrieben.

 

Anteil regenerativer Energiequellen soll erhöht werden

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurde mit dem langfristigen Ziel der Energiewende 2009 von der Bundesregierung verabschiedet und beinhaltet Vorschriften für die energetische Gebäudeversorgung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde beim Neubau von Gebäuden erstmals eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien eingeführt. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, den derzeit niedrigen Anteil regenerativer Energiequellen an der Wärmeerzeugung von Gebäuden deutlich zu erhöhen.

Das Gesetz gilt mit wenigen Ausnahmen sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude und schreibt vor, dass die Eigentümer zum Teil Wärme- (und ggf. Kälte-)bedarfs aus erneuerbaren Energien decken müssen. Zu den erneuerbaren Energiequellen zählen dabei Solarthermie, Biomasse (fest, flüssig, gasförmig) sowie Geothermie bzw. Umweltwärme.

 

Rahmenbedingungen

Abhängig der Technologie sind exakte Randbedingungen festgeschrieben:

  • bei Solarthermie zu mindestens 15 %
  • bei Biogas zu mindestens 30 %
  • in allen anderen Fällen zu mindestens 50 %

 

Dabei gelten Mindestanforderungen an die Effizienz (JAZ) von Wärmepumpen:

  • Sole/Wasser (Geothermie) und Wasser/Wasser: 4,0 (3,8 mit Warmwasserbereitung)
  • Luft/Wasser: 3,5 (3,3 mit Warmwasserbereitung)
  • Gas- oder ölbetriebene Wärmepumpen: 1,2

 

Die Nutzungspflicht kann außerdem über Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Dazu zählen unter anderem hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Nutzung technischer Abwärme, Nah- und Fernwärme oder aber auch die Verbesserung der Energiebilanz durch gebäudeseitige Maßnahmen.

Sämtliche Maßnahmen lassen sich auch kombinieren, sodass die Forderungen insgesamt erfüllt werden.

Zur Erfüllung des Gesetzes ist es jedem Hauseigentümer selbst überlassen, wie er den jeweiligen Prozentsatz an Energiebereitstellung aus regenerativen Quellen erreicht. So kann bei einem Hausneubau individuell entschieden werden, welche Lösung die kostengünstigste und rentabelste ist.

 

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