Zur Information:

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt seit dem 1.11.2020. Es vereint die EnEV, das EEWärmeG und das EnEG in einem Werk. Wir sind fortlaufend dabei, unsere Inhalte zu aktualisieren. Um einen ersten Überblick über das neue Gesetz zu erhalten, können Sie sich hier informieren:

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Zur Eindämmung des Klimawandels hat sich die Bundesrepublik ehrgeizige Ziele für eine Energiewende gesetzt. Dafür muss nicht nur die Energieproduktion nachhaltig umgebaut werden. Auch die Effizienz ihrer Nutzung muss sich deutlich erhöhen: Insbesondere bei der Heizung und beim Stromverbrauch von Gebäuden.
Den rechtlichen Rahmen und die grundlegenden Ziele definiert das schon 1976 verabschiedete Energieeinspargesetz EnEG. Für konkrete Vorgaben müssen Fachplaner und Energieeffizienzexperten zwei jüngere und bekanntere Normen zu Rate ziehen.

 

Ziel und Inhalt des EnEG

Die Bundesregierung verfolgt das erklärte Ziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dafür bedarf es großer Fortschritte vor allem beim Heizenergieverbrauch. Das EnEG formuliert das als allgemeines Ziel und berührt darüber hinaus die Bereiche Anlagentechnik, Abrechnung, Energieausweise, die Arbeit von Energieberatern und vieles mehr. Dabei setzt das EnEG auch europäisches Recht in Deutschland um.

Drei Normen für die Nachhaltigkeit von Gebäuden

Auf den Grundlagen des EnEG basiert die Energieeinsparverordnung EnEV. Sie ist das wichtigste Regelwerk für die energetische Gestaltung von Sanierungs- und Neubauprojekten. Aktuelle Regelungen der Energieeinsparverordnung sind mit der EnEV 2014 in Kraft getreten. Weitere Änderungen erfolgten 2016 und 2017. Ergänzt werden die Normen für energetische Nachhaltigkeit durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz -EEWärmeG.
Vor allem die zwei untergeordneten Normen sind eine wichtige Arbeitsgrundlage für Planer, Architekten und Energieberater. Dabei zeigt sich allerdings in der Praxis immer wieder, dass die zwei parallelen Regelwerke nicht gut auf einander abgestimmt sind. Mit der Einführung des Niedrigstenergie-Standards ab 2018 werden sie darum gemeinsam mit dem EnEG im einheitlichen Gebäude-Energie-Gesetz GEG zusammengefasst.

 

Wärmeschutz: Dämmpflicht nur indirekt

Zu den zentralen Forderungen, die im Energieeinspargesetz formuliert sind, gehört ein Wärmeschutz, der vermeidbare Wärmeverluste ausschließt. Das bedeutet indirekt eine Dämmpflicht für beheizte bzw. gekühlte Flächen. Konkrete Vorgaben sind für Gebäude und Bauteile durch die EnEV festgelegt. Direkt wird keine Wärmedämmung vorgeschrieben. Auf welche Weise der geforderte Standard erreicht wird, liegt im Ermessen des Bauherren.

Anlagentechnik: Hohe Wirkungsgrade gefordert

Die Forderungen bezüglich der Haus- und Anlagentechnik sehen möglichst hohe Wirkungsgrade vor. Damit begründet sich die Pflicht zum Umtausch ineffizienter Altanlagen, die vor allem veraltete Öl- und Gaskessel im Heizungsbestand trifft.
Weitere Vorgaben betreffen die Effizienz bei der Gestaltung interner Verteilnetze, für die Temperaturen bei der Verteilung von Warmwasser und für die effiziente Regelung und Steuerung von Heiz- und Kühlanlagen. Auch der Einsatz von Wärmerückgewinnung, effizienter Beleuchtung (ohne Vorgabe einer konkreten Technik wie z. B. Energiesparlampen) und die Verbrauchsmessung und Abrechnung sind Gegenstand des Energieeinspargesetzes. Geregelt wird neben den technischen Vorgaben für maximale Energieeffizienz auch der Betrieb und die Wartung und Instandhaltung der Anlagentechnik im Haus.

 

Energieausweis: Energetische Vergleichbarkeit für Immobilien

Eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung spielen die Energieausweise für Gebäude. Mit diesen Dokumenten soll auf klare, übersichtliche und vergleichbare Weise der energetische Zustand eines Gebäudes zwingend nachgewiesen werden.
In der Umsetzung durch die EnEV wird als ganzheitliche und umfassende Grundlage für die Vergleichbarkeit der Jahres-Primärenergiebedarf angewendet. Damit geht nicht nur die komplette Energiezufuhr für ein Gebäude in die Bilanz ein. Es werden auch Herstellungs- und Transportkosten für den jeweiligen Energieträger und alle Vorstufen mit einbezogen. So ist maximale Vergleichbarkeit verschiedenster Technologien möglich.
Für Neubauten ist der Energieausweis gemäß Energieeinspargesetz seit 2002 verpflichtend. Seit 2009 gilt die Pflicht auch bei Verkauf, Neubau oder Neuvermietung für alle Wohngebäude. Die Ausstellung erfolgt durch einen fachlich qualifizierten Energieberater gemäß den Vorgaben des jeweiligen Bundeslands.

 

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Foto: Andrey Popov – fotolia.com