Abbildung: Festbrennstoffkessel Buderus Logano S161 nach BImSch V2 emissionsgeprüft Festbrennstoffkessel nach BImSch V2 Für Festbrennstoffkessel gelten seit 1. Januar 2015 verschärfte Emissionsgrenzwerte nach der BImSchV 2. Stufe. Was das für Ihre Feuerungsanlage bedeutet, welche Regelungen Sie beachten müssen, und welche Maßnahmen zur Erneuerung einer veralteten Anlage nötig sind, erfahren Sie hier. Festbrennstoffkessel sind in fast allen Heizungsräumen von Privathäusern und Kleinbetrieben anzutreffen. Gemeint sind damit zentrale Heizkessel, die das gesamte Gebäude mit Heizwärme und Warmwasser versorgen. Auch Einzelräume können mit bestimmten Arten von Festbrennstoffkesseln ausgestattet sein. Darunter zählen z. B. Kamin- und Kachelöfen sowie Herde und Grundöfen. Um die Umwelt vor schädlichen Emissionen und Lärm der Festbrennstoffkessel zu schützen, wurde erstmals 1974 das grundlegende Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verabschiedet. Die dazugehörige Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb dieser Festbrennstoffkessel. Nach mehreren Anpassungen und Erneuerungen der BImSchV trat 2015 die BImSchV 2. Stufe in Kraft. Diese stellt Eigentümer vor eine große Herausforderung, da sie strenge Grenzen für Emissionswerte festlegt. So dürfen die Messwerte für Staub 0,02 g/m3 und für Kohlenstoffmonoxid 0,4 g/m3 nicht überschreiten. Diese Werte gelten vor allem für Festbrennstoffkessel, die dauerhaft in Betrieb sind. Grenzwerte Holzheizkessel und Festbrennstoffkessel nach BImSch Quelle: www.umweltbundesamt.de BImSchV 2. Stufe: Ist Ihre Heizanlage betroffen? Die erste Frage, die Sie sich stellen sollten, lautet: Fällt meine Heizanlage ebenfalls unter die 2. Stufe der BImSchV? Zunächst ist für Ihre Heizanlage das Datum der Errichtung ausschlaggebend. Liegt dieses zwischen 1995 und 2004, ist es zwingend erforderlich, dass der Festbrennstoffkessel nachgerüstet oder außer Betrieb genommen wird. Zeitlichen Spielraum haben Sie, wenn Ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2005 und 2010 aufgestellt wurde. Dann ist die BImSchV Stufe 2 erst 2025 bindend. Sollten Sie sich unsicher sein, fragen Sie am besten den für Ihre Heizanlage zuständigen Schornsteinfeger. Anhand des Typenschilds Ihrer Anlage kann dieser ablesen, wann die Übergangsfrist zur Umsetzung der 2. Stufe ausläuft. Speziell gilt dies für Verbraucher, deren Festbrennstoffkessel mit folgenden Materialien heizen: Scheitholz Holzpellets Holzhackschnitzel weitere auf Biomasse basierende Heizmaterialien Ergeben die Emissionsmessungen, dass Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid überschritten werden, müssen Sie zwingend reagieren. Entweder nehmen Sie die Heizanlage außer Betrieb und ersetzen sie durch ein neues Modell oder Sie rüsten Ihre derzeitige Anlage nach. Öfen, Heizkessel, Wasserheizer, Kamine aber auch Abgasanlagen, Abgasleitungen, der Schornstein und die Verbrennungsluftversorgung müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden. Außerdem muss ein Feuerstättenbescheid ausgestellt werden Durch die regelmäßige Kontrolle werden unbemerkte Schäden an der Feuerungsanlage verhindert. Mehr zum Feuerstättenbescheid Foto: Bosch Thermotechnik GmbH