Wer den Wärmeschutz seines Hauses mit einer neuen Dämmung verbessern möchte, muss laut Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bestimmte Grenzwerte einhalten. In manchen Fällen ist eine Dämmung nach der EnEV 2014 sogar Pflicht und Hausbesitzer müssen nachrüsten. So gibt die EnEV 2014 für jedes Bauteil genau vor, welcher Sanierungsstandard einzuhalten ist – zum Beispiel welchen U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizienten) ein Bauteil nach der Sanierung haben muss. Werden diese Regeln nicht eingehalten, drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

 

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Nachrüstpflichten bei der Dämmung

  • Dämmpflicht oberste Geschossdecke: Oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss grenzen und nicht den Mindestwärmeschutz nach Baunorm DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen , müssen bis Ende 2015 gedämmt werden. Alternativ zur Dachbodendämmung kann auch das Dach den Mindestwärmeschutz erfüllen beziehungsweise gedämmt werden.
  • Dämmpflicht Rohrleitungen: Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen inklusive Armaturen im unbeheizten Keller müssen gedämmt werden. Die Dämmstärke hängt dabei vom Innendurchmesser der Rohre ab.
  • Ausnahme: Ausgenommen von den Nachrüstpflichten zur Dämmung sind Hausbesitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die vor dem 01. Februar 2002 selbst im Haus gewohnt haben. Bei einem Eigentümerwechsel muss innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden.

 

Grenzwerte aus der EnEV 2014 für die nachträgliche Dämmung

Grundsätzlich gilt: Wer saniert, muss die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erfüllen. Demnach müssen Hausbesitzer bei folgenden Dämmmaßnahmen maximale U-Werte einhalten:

  • Dachdämmung: Steildach 0,24 W/(m2K), Flachdach: 0,20 W/(m2K)
  • Fassadendämmung: 0,24 W/(m2K)
  • Dachbodendämmung: 0,24 W/(m2K)
  • Kellerdeckendämmung: 0,30 W/(m2K)
  • Dämmung der Rohrleitungen: Hier hängt die Dämmstärke vom Innendurchmesser der Rohre ab. Die Angaben der EnEV beziehen sich auf eine Mindeststärke der Dämmung von 20 Millimetern, wenn der Dämmstoff eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin aufweist. Das gilt bis zu einem Rohrdurchmesser von 22 Millimetern. Darüber hinaus muss die Dämmdicke dem Rohrdurchmesser angepasst werden.

 

Ausnahmeregelung für die nachträgliche Wärmedämmung

Ausgenommen von den Vorgaben der Energieeinsparverordnung sind Arbeiten mit geringem Umfang. Dafür sieht die EnEV 2014 mit der Zehn-Prozent-Regel eine Bagatellgrenze vor. Das bedeutet konkret: Wer weniger als zehn Prozent saniert, muss die Anforderungen der EnEV 2014 nicht erfüllen. Somit greift die Energieeinsparverordnung nicht bei der Ausbesserung kleiner Schäden oder dem Austausch einzelner Dachziegel, sondern erst wenn Hausbesitzer beispielsweise den kompletten Außenputz oder die Dachkonstruktion erneuern. Von den Vorgaben abweichen dürfen zudem denkmalgeschützte Häuser. Haubesitzer können sich von den Anforderungen der EnEV befreien lassen, wenn sich die Investition nicht in einem angemessenen Zeitraum amortisiert.

 

Darauf sollten Sie bei den Vorschriften für die Dämmung achten

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  • Wer Nachrüstpflichten und Vorgaben der Energieeinsparverordnung für die energetische Sanierung nicht einhält, riskiert Bußgelder.
  • Nach der Sanierung ist der Handwerker dazu verpflichtet, einen Beleg auszustellen, dass er bei seiner Arbeit die Anforderungen der EnEV 2014 erfüllt hat. Diese Unternehmererklärung ist für Hausbesitzer ein wichtiger Nachweis und muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Wer eine KfW-Förderung für die neue Wärmedämmung beantragen möchte, muss hierfür immer strengere Vorgaben als die der EnEV einhalten.

 

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Foto: Kara – Fotolia.com